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Die in diesem Menü hinterlegten Informationen sollen dazu dienen, neben allgemeinen Informationen, FischerInnen im Detail über verschiedene Sachverhalte, die mit der Ausübung der Fischerei zu tun haben, zu informieren.

Die Neuausstellung einer Jahresfischerkarte kostet EUR 63,20,

die Verlängerung einer Jahresfischerkarte für 2024 kostet EUR 43,-, einzuzahlen bei der
Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan
IBAN: AT11 5200 0000 0850 0584

Bei Einzahlung bitte im Feld Zahlungsreferenz oder Verwendungszweck die Jahresfischerkartennummer und die Jahreszahl bekannt geben.


Bankverbindung zur Einzahlung der Revierbeiträge:

Kontoinhaber: Fischereirevierausschuss St.Veit/Glan
Institut: Raika Eberstein; IBAN: AT89 3927 1000 0024 7403

Bei Einzahlung bitte im Feld Zahlungsreferenz oder Verwendungszweck die Reviernummer und die Jahreszahl bekannt geben.


Link: 
Das Kärntner Fischereigesetz (K-FG) 

Ausbildungen (§26 K-FG)
Voraussetzungen für den Fischfang (§12 K-FG)
  • Voll handlungsfähig und Inhaber einer Jahresfischerkarte (§ 26 Abs. 1).
  • Fehlen diese Voraussetzungen ist ein Fischereiverwalter zu bestellen.
Sach- und weidgerechter Fischfang (§35 K-FG)
  • Sachgemäßer Fischfang, dient der Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren.
  • beinhaltet keine Nachteile auf andere Tierarten und Pflanzen oder auf Menschen.
  • Weidgerechter Fischfang entspricht den fischereikundlichen Erkenntnissen und wird unter Verwendung geeigneter Fanggeräte sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt.

Als nicht waidgerecht gelten:

  • Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte;
  • Schußwaffen;
  • Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;
  • Elektrofanggeräte (Ausnahmen!)

Als nicht weidgerecht gelten folgende Fangmethoden:

  • Stechen;
  • Anreißen;
  • Prellen;
  • Keulen;
  • Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren;
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.

Download pdf: Kärntner Fischereiweidgerechtheits_VO_2020

Schonzeiten und Mindestfangmaße (§34 K-FG)

Schonzeiten und Mindestfangmaße werden festgelegt, um einen standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden, zu sichern (§ 1)

Download pdf: Kärntner Fischereischonzeiten_VO_2020

Formulare

Download pdf: Meldung des Fischbesatzes
Download pdf: Muster Pachtvertrag
Download pdf: Muster Erlaubnisschein

Fischfressende Tiere
Fischotter

Fischotter (Lutra lutra)

Der Fischotter (Lutra lutra) gilt in Kärnten gemäß der Roten Liste gefährdeter Tierarten Kärntens als vom Aussterben bedroht (Kat. 1). Nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 ist der Fischotter ganzjährig geschont, und eine Aufhebung der Schonzeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine befristete Aufhebung der Schonzeit erfolgte per Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. April 2018. Ziel war die Abwendung erheblicher Schäden an Fischgewässern bzw. die Verbesserung des Schutzes anderer wildlebender Tiere. Die Entnahme von Fischottern wurde im ersten und im zweiten Jahr auf jeweils maximal 43 Stück begrenzt.

Der europäische Fischotter ernährt sich hauptsächlich von Fischen und anderen Wassertieren. Sein Nahrungsspektrum ist jedoch grundsätzlich sehr breit. Hauptnahrung ist die am häufigsten und leichtesten zu fangende Beute.  Täglich benötigt ein adulter Otter einen halben bis einen Kilogramm Nahrung, d. h. 2–3 Bachforellen mit einer Größe von ca. 20 cm . Das Verbreitungsgebiet des Fischotters in Kärnten ist ausgehend vom Jahr 2004 bis 2014 fast flächendeckend angewachsen. Fischotterfreie Gebiete gibt es nur mehr in den hochalpinen Lagen Westkärntens. Die Populationsgröße lag in Kärnten mit Stand 2017 bei rund 400 Tieren . Damit liegt die Fischotterdichte im internationalen Vergleich im mittleren bis höheren Bereich. Die stärksten Populationen leben laut der Studie von SCHENEKAR/WEISS im Einzugsgebiet der Gurk. Dort sanken die Fischbestände von durchschnittlich 200 kg/ha auf 20 kg/ha.

Im Rahmen der Sachverständigentagung des Österreichischen Fischereiverbandes vom 9. Juni 2016 weisen die Studien von PINTER/STÖGER/UNFER, FRIEDL, WOSCHITZ und WOLFRAM/KRANZ anhand von ausgesuchten Gewässern in Österreich auf dramatische Einbrüche bei den jeweiligen Fischbiomassen (–80 % bis –95 %) durch Ottervorkommen hin.

Uns sind keine Studien zum Thema „Auswirkung des Fischotters auf andere Arten der Roten Liste“ bekannt. So gehören zum Beutespektrum des Fischotters auch alle 3 in Kärnten stark gefährdeten Arten der heimischen Flusskrebse, ebenso wie die 4 heimischen Muschelarten, von denen die Gemeine Flussmuschel als vom Aussterben bedroht gilt.

mgm; Oktober 2020

v. Schenekar T./Weiss S.
Kormoran

Kormoran (Phalacrocorax carbo)

Die Fischereiberechtigten und Experten sehen einen stark negativen Einfluss durch den Kormoran auf die Fischbestände an der Drau und an der Gail. Der Kormoran nutzt beide Flüsse zur Nahrungsaufnahme im Herbst/Winter, wenn sie Niedrigwasser führen und das Wasser klar ist. Es jagen oft mehrere Exemplare gemeinsam in einer Art von „Streifenbefischung“. Der negative Einfluss von Kormoranen auf Fischbestände wurde in zahlreichen Untersuchungen nachgewiesen. Ein Kormoran benötigt ca. 500 g Nahrung pro Tag. Seine Hauptnahrung sind kleine bis mittelgroße Fische.

Laut Website der Kärntner Jägerschaft betrug der Kormoranbestand 461 Tiere für das Abschussjahr 2020. Das Abschusskontingent für 2020 betrug 138 Tiere.

Link: Kormoran Wikipedia

mgm, Oktober 2020

 
Graureiher

Graureiher(Ardea cinerea)

Der Nahrungsbedarf eines ausgewachsenen Graureihers liegt bei ca. 700 g/Tag . Der Reiher ist wie der Fischotter ein Nahrungsopportunist, d. h. er verfügt über ein sehr breites Nahrungsspektrum und frisst, was am leichtesten zu erbeuten ist. CREUTZ konnte bei Fütterungsversuchen nachweisen, dass Reiher auch gerne tote Tiere/Fische fressen. Sie erfüllen damit eine wichtige ökologische Funktion.

Im Jahr 2019 gab es in Kärnten 208 Graureiher, d. h. ca. 40 % weniger als noch vor 20 Jahren. Aufgrund der geringen Fischbestände gibt es für den Graureiher nach wie vor Abschusskontingente, die jährlich an den Bestand angepasst werden. Der Graureiher ist heute als Fischereischädling von geringer Bedeutung. Er gilt vielmehr als Beispiel dafür, wie durch ein gezieltes Bestandsmanagement übermäßige Schäden an Fischereirevieren ausgeglichen werden können.

Link: Graureiher Wikipedia

mgm, Oktober 2020

 

 
Filme
Bewirtschaftung: Fluss.Mensch.Zukunft. – Lösungsansätze zur nachhaltigen Fließgewässerbewirtschaftung